Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Titel I
Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Artikel 1
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik nach den folgenden Bedingungen.
Anmerkung