Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.