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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1925 · idF BGBl. Nr. 51/1925 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.