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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften 1
Art. 1neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.