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Fassungsvergleich zu Ausfuhr von Häuten und Fellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausfuhr von Häuten und Fellen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 305/1929 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr roher oder zubereiteter Häute und Felle keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.