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Fassungsvergleich zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island 1
Art. 1neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 1↗RIS↗
Artikel I. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.