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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 193/1956 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gewähren einander die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten Staates auf dem Gebiete des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiden Staaten.
Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Schlagworte
Handelsvertrag