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Fassungsvergleich zu Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.09.1957 · idF BGBl. Nr. 216/1957 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Errichtung der Behörde
Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.