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Fassungsvergleich zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) ist es, eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist,
a) in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie einen steigenden Lebensstandard zu erreichen und dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft beizutragen,
b) in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum beizutragen,
und
c) im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf multilateraler und nichtdiskriminierender Grundlage zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.