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Fassungsvergleich zu GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1965 · idF BGBl. Nr. 179/1967 Art. 1↗RIS↗
Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung
Beschlossen, litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.