Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GATT - Beibehaltung des Artikels XX lit. (j)××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Beibehaltung des Artikels XX lit. (j) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 20.02.1970 · idF BGBl. Nr. 95/1971 Art. 1↗RIS↗
Die VERTRAGSPARTEIEN haben anlässlich ihrer 26. Tagung vom 16. bis 28. Februar 1970 eine Empfehlung des GATT-Rates (Dok. L/3350) angenommen, derzufolge Artikel XX lit. (j) ohne die Bestimmung hinsichtlich seiner weiteren Überprüfung beizubehalten wäre.