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Fassungsvergleich zu Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH der Steiermark××

Änderungen zwischen den Fassungen

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH der Steiermark 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.07.1985 · idF BGBl. Nr. 288/1985 Art. 1↗RIS↗
Die Landeshauptmänner von Salzburg und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft „30 kV-Stichleitung von der Gittermasttrafostation Mandling/Wehr zum Kraftwerk Steinbacher“ vorzunehmen.