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Fassungsvergleich zu Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH von Tirol××

Änderungen zwischen den Fassungen

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH von Tirol 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.12.1985 · idF BGBl. Nr. 515/1985 Art. 1↗RIS↗
Die Landeshauptmänner von Salzburg und Tirol werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft „25 kV-Blechstation Garage samt 25 kV-Kabel zur 25 kV-Umspannstation Plattenkogl/Waidring-Unken“, vorzunehmen.