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Fassungsvergleich zu Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 755/1988 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung bei der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau.