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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Vereinigten Republik Tansania im Sinne dieses Abkommens Technische Hilfe.
Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.