Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Artikel 10
a) Nachstehende Beihilfen auf dem Fischereisektor werden in der Regel als nicht im Einvernehmen mit der Konvention betrachtet:
- Allgemeine Beihilfemaßnahmen, die die gesamte Branche betreffen und die nicht ausschließlich Strukturverbesserungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes (d) (ii) der vereinbarten Auslegung gewidmet sind.
- Steuerbegünstigungen, welche nicht direkt Kostennachteile in Verbindung mit den besonderen Bedingungen im Fischereisektor ausgleichen sollen.
- Soziale Maßnahmen, wenn deren Subventionsanteile über das hinausgehen, was normalerweise in anderen Branchen üblich ist, wobei die besonderen Bedingungen des Fischereisektors berücksichtigt werden müssen.
b) Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen werden üblicherweise als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 13 der Konvention betrachtet:
- Beihilfemaßnahmen in Form von niedrigstmöglichen Inlands-Erstabnehmerpreisen für Fische und des Aufkaufens des Angebotsüberschusses, welche deshalb an gewendet werden, um ernsthafte Marktstörungen auszugleichen.
- Regionale Beihilfemaßnahmen in dem Ausmaß, welches zur Stützung des Fischereisektors in jenen Regionen nötig ist, die in einem überdurchschnittlichen Grad von diesem abhängig sind und wo das durch den Fischfang erzielte Einkommen unter dem nationalen Durchschnitt auf dem Fischereisektor liegt. Solche regionalen Maßnahmen sollen sich darauf beschränken, den Kostennachteil in bezug auf andere Fischereigebiete auszugleichen.
Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, sollen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vereinbarten Auslegungen des Artikels 13 ausreichende Information über die regionale Situation, die zu diesen Beihilfemaßnahmen geführt hat, beistellen.
c) Folgende Beihilfemaßnahmen werden als nicht in Übereinstimmung mit der Konvention betrachtet:
- Beihilfen gemäß Absatz (d) (vi) der vereinbarten Auslegung, soweit sie den Fischereisektor betreffen;
- Beihilfen gemäß Abs. (d) (viii) der vereinbarten Auslegung, sofern die Fischerei davon betroffen ist.
Lissabon-Übereinkommen betreffend Artikel 14
Bergen-Übereinkommen betreffend Artikel 16