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Norm
Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
Fassungen
Art. 1 Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
BGBl
Art. 1 Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
Judikatur
Art. 1 Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
Art. 1 Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
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Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
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Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 14.11.1992 · idF
BGBl. Nr. 697/1992
Art. 1↗
RIS↗
Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, beträgt für das Kalenderjahr 1993 13,8444 S.