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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 7××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 7 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 1↗RIS↗
Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:
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Nr. des
Isländischen                    Warenbezeichnung
Zolltarifs
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96.03              Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende
mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops
und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller
zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen:
- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten,
Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere
Bürsten zur Körperpflege, einschließlich
Bürsten, die Teile von Apparaten sind:
96.03 29            - - andere:
96.03 29 01        - - mit Rücken aus Kunststoff
96.03 29 09        - - andere