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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 13××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 13 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 1↗RIS↗
Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist.
Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:
– Antidumpingmaßnahmen,
– Ausgleichszölle,
– Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden können.