Änderungen zwischen den Fassungen
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger AG für Energiewirtschaft „110 kV Doppelkabelleitung Umspannwerk Hagenau – Kraftwerk Riedersbach„ vorzunehmen.