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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll D××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll D 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 1↗RIS↗
Artikel 12 des Abkommens gilt für die Schweiz und Liechtenstein in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen aufgrund des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
Artikel 12 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 im Falle des österreichischen Salzmonopols.