Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.