Rechtstracker.at
Norm
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Fassungen
Art. 1 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
BGBl
Art. 1 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Judikatur
Art. 1 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Art. 1 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
×
alle §§
Art. 1
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 1
neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF
BGBl. Nr. 425/1994
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Über die finanzielle Zusammenarbeit wird in jedem Einzelfall verhandelt und ein separates Abkommen abgeschlossen.