Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
a) Das Recht auf staatliche Beteiligung an Erdöltätigkeiten und auf Einsetzung einer juristischen Person zur Verwaltung dieser Beteiligung;
b) ausschließliche Rechte zur Ressourcenbewirtschaftung, unter anderem Explorations- und Förderpolitik, die Optimierung von Entwicklung und Produktion und das Tempo, in dem Erdölvorkommen abgebaut oder anderweitig genutzt werden können;
c) ausschließliche Rechte zur Festlegung und Erhebung von Steuern, Lizenzgebühren oder anderen finanziellen Zahlungen, die aufgrund dieser Exploration und Förderung zu entrichten sind,
und BEKRÄFTIGEN, daß die Ausübung dieser Rechte durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen muß.