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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 769/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.