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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels 1
Art. 1neu
in Kraft ab 06.07.1996 · idF BGBl. Nr. 307/1996 Art. 1↗RIS↗
Der am 15. Oktober 1956 durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 gekündigt.