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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 342/1996 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.