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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen) (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1997 – 30.11.2022 · idF BGBl. III Nr. 74/1997 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von einem Investor der anderen Vertragspartei veranlagt wird, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) in bezug auf die Republik Österreich
i) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
ii) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) in bezug auf die Republik Litauen
i) jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Litauen in Übereinstimmung mit deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
ii) jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Republik Litauen registriert wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Litauen hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates errichtet wurde und die direkt oder indirekt von Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder von Einheiten, die ihren Sitz (Hauptverwaltung) im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, kontrolliert wird, wobei davon auszugehen ist, daß Kontrolle einen entscheidenden Einfluß bedeutet.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
a) in bezug auf die Republik Österreich
das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
b) in bezug auf die Republik Litauen
das Hoheitsgebiet der Republik Litauen, einschließlich der Hoheitsgewässer und aller Meeres- und Unterwassergebiete, in denen die Republik Litauen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung des Meeresbodens, des Untergrundes und der Naturschätze ausüben kann.
(5) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf drei Monate keinesfalls überschreiten.
Schlagworte
Meeresgebiet