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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.11.1952 · idF BGBl. Nr. 20/1952 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Als „Lohn“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt, ohne Rücksicht auf Bezeichnung oder Berechnungsart, das Entgelt oder der Verdienst, den ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Dienstvertrages für geleistete oder zu leistende Arbeit oder für geleistete oder zu leistende Dienste zu fordern hat, soweit dieses Entgelt oder diese Leistungen in Geld ausgedrückt werden können und durch Vereinbarung oder durch die Gesetzgebung bestimmt sind.