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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1956 · idF BGBl. Nr. 117/1956 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung, das heißt auf Angehörige eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu vervollkommnen.
(2) Gastarbeitnehmer können Männer und Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben.