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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.
(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.