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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1
Art. 1neu
in Kraft ab 05.03.1959 · idF BGBl. Nr. 81/1958 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
a) als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äußern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
b) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
d) als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
e) als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.
Schlagworte
Zwangsarbeit