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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
„Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind.
Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden.
Schlagworte
Militärperson