Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „maßgebende Verbände“ die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die im Genuß der Vereinigungsfreiheit stehen.