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Fassungsvergleich zu Hilfeleistungen an Wachebedienstete und deren Hinterbliebene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hilfeleistungen an Wachebedienstete und deren Hinterbliebene 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.09.1992 · idF BGBl. Nr. 544/1992 Art. 1↗RIS↗
Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichten wir den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.