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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich der königlich rumänischen Regierung alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.