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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.10.1957 · idF BGBl. Nr. 231/1957 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.
2. Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.