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Fassungsvergleich zu Europäisches Kulturabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Kulturabkommen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.03.1958 · idF BGBl. Nr. 80/1958 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.