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Fassungsvergleich zu Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 16.02.1958 · idF BGBl. Nr. 25/1958 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
ORGANISATION
Die vertragschließenden Parteien gründen hiemit eine Europäische Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (im nachfolgenden „Organisation“ genannt).