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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.11.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1961 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Für die Anwendung dieses Abkommens
1. bedeutet der Ausdruck „Universitäten“
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;
2. bedeutet der Ausdruck „akademischer Grad“ beziehungsweise „Hochschulzeugnis“ jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universität verliehen wird und den Abschluß einer Studienzeit an der Universität bezeichnet;
3. Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.