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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1968 · idF BGBl. Nr. 197/1968 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT 1
FILMAUSTAUSCH
Artikel I
Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Beschränkungen unterwerfen
1. die Einfuhr und Auswertung von Filmen ohne Unterschied der Länge in Originalfassung und von Filmen in synchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter, insbesondere auch Kinder- und Jugendfilmen,
2. die Einfuhr und Auswertung synchronisierter Langspielfilme, die ab 1. September 1965 bei international anerkannten Festspielen vorgeführt worden sind,
3. die Einfuhr von Filmen jeder Art für die Ausstrahlung durch das Fernsehen.