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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 111/1972 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden einvernehmlich die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.