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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 18.02.1975 · idF BGBl. Nr. 247/1975 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.