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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung, des Bildungswesens und der Erziehung, der Kunst und Kultur und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.