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Fassungsvergleich zu Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft 1
Art. 1neu
in Kraft ab 12.02.1983 · idF BGBl. Nr. 72/1983 Art. 1↗RIS↗
Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft“ wird hiemit ausgesprochen.