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Fassungsvergleich zu Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.06.1983 · idF BGBl. Nr. 304/1983 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
(1) Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien haben zur Erlangung des Baccalaureats eine zusätzliche Reifeprüfung gemäß Art. II bis XIII abzulegen.
(2) Wenn besondere Gründe in der Person des Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder 12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende Externistenprüfung ablegen.