Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam (mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.