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Fassungsvergleich zu Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 52/1985 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.