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Fassungsvergleich zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Weltraumorganisation – Anlage I 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.