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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.09.1990 · idF BGBl. Nr. 588/1990 Art. 1↗RIS↗
(1) Gemäß Z 10 des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist das Abkommen samt Notenwechsel auch auf diejenigen niederländischen Hochschulen anzuwenden, die eine Änderung ihres Namens erfahren haben.
(2) Folgende in der Z 8 des im Abs. 1 genannten Notenwechsels angeführte niederländische Hochschulen haben seit dem Inkrafttreten des Abkommens ihren Namen geändert:
Früherer Name                          Geänderter Name
Reichsuniversität in Rotterdam          Erasmus Universität Rotterdam
Technische Reichshochschulen in        Technische Reichsuniver-
Delft, Eindhoven und Enschede          sitäten in Delft, Eindhoven
und Enschede
Reichslandwirtschaftshoch-              Reichslandwirtschaftsuni-
schule in Wageningen                    versität in Wageningen
Gemeindeuniversität in                  Universität in Amsterdam
Amsterdam
Besondere Hochschule für                Katholische Universität
Gesellschafts- und Geistes-            Brabant in Tilburg
wissenschaften in Tilburg
Katholische theologische                Katholische Theologische
Hochschulen in Tilburg, Amsterdam      Universitäten in Tilburg,
und Heerlen                            Amsterdam und Heerlen
Theologische Hochschule der            Theologische Universität
Reformierten Kirchen („Vrijge-        der Reformierten Kirchen
maakt'') im Kampen                      („Vrijgemaakt'') in Kampen
Katholische Theologische Hoch-          Katholische Theologische Uni-
schule in Utrecht                      versität in Utrecht
(3) Alle übrigen in der Z 8 des im Abs. 1 genannten Notenwechsels angeführten niederländischen Hochschulen haben keine Änderung in ihrem Namen erfahren.